AGB für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und Beilagenaufträgen
1. Vertragspartner
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen zum Zwecke der Verbreitung in einer Druckschrift, sowie für Verträge zur Durchführung von Beilagenaufträgen in Zeitschriften, die mit der Firma VA Verlag GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“/der „Verlag“), 1110 Wien, Kaiser Ebersdorfer Straße 305/3 und den Auftraggebern abgeschlossen werden.
1.2. Die Zahlungs- und Geschäftsbedingungen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Anzeigenschaltungen im online-Bereich, im Bereich digitaler, mobiler und zukünftig technisch möglicher weiterer Verwertungs- und Verbreitungswege, etc.
2. Auftragserteilung
2.1. Anzeigenaufträge gelten erst für den Auftragnehmer als verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich angenommen bzw. bestätigt wurden. Die Versendung per E-Mail genügt dem Schriftlichkeitserfordernis.
2.2. Rechtsgrundlage für den Auftrag sind die Auftragsbestätigung des Verlages, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Anzeigenpreisliste sowie die Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbandes, und zwar in dieser Reihenfolge. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die AGB der Auftraggeber werden keinesfalls Vertragsgegenstand.
2.3. Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese Vereinbarungen in schriftlicher Form vom Verlag firmenmäßig gefertigt sind.
2.4. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Gesamtauftrages – nach freiem Ermessen abzulehnen, dies insbesondere wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber so rasch wie möglich mitgeteilt.
2.5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
3. Auftragsabwicklung
3.1. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Für die Aufnahme der Anzeige in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung eines Platzierungszuschlages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag bindend, ansonsten ist der Verlag um Erfüllung bemüht. Erscheint das Inserat an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe, so kann deswegen vom Auftraggeber weder die Zahlung des vollen Preises verweigert noch Schadenersatz verlangt werden. Es entfällt jedoch der Platzierungszuschlag.
3.2. Kann ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt oder aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, sind Ersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche jeder Art gegen den Verlag ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat den vollen Preis zu zahlen, wenn der Auftrag mit 75% der zugesicherten Druckauflage erfüllt ist.
3.3. Der Auftragnehmer gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Obliegt dem Auftraggeber die Beistellung der Druckunterlagen, so hat er die zu veröffentlichenden Werbemittel bzw. Inhalte (z. B. Fotos, Videos, Texte, Grafiken etc.) in den vom Auftragnehmer vorgegebenen Spezifikationen fristgerecht, mängelfrei und vollständig bereitzustellen. Für die Eignung zum Druck beigestellter und vom Auftraggeber selbst gestalteter Druckunterlagen, Kosten für die Herstellung von Reinzeichnungen bzw. Abweichungen in der Druckqualität, bedingt durch deren Ausgestaltung, sowie auch inhaltliche Fehler solcher beigestellter Druckunterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, ebenso wenig besteht eine diesbezügliche Prüf- und/oder Hinweispflicht.
3.4. Sind Mängel bei den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang sichtbar, so hat der Auftraggeber keine Ersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche. Eventuelle Tonabweichungen bei Farbanzeigen liegen in den Besonderheiten des Druckverfahrens begründet und können zu keinen Ersatzansprüchen führen.
4. Weitere Bedingungen
4.1. Annahme
4.1.1. Für die Richtigkeit mündlich aufgegebener Anzeigen und undeutlich geschriebener Textvorlagen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei telefonischer Auftragserteilung und Auftragsänderung durch den Auftraggeber trägt sohin der Auftraggeber das Risiko für Fehler (z. B. Hörfehler, Satzfehler, etc.) und hat daher weder Anspruch auf Minderung des Preises noch sonstige Ansprüche.
4.1.2. Für den Inhalt und der Form der Anzeige ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.2. Haftung
4.2.1. Der Auftraggeber garantiert sohin und haftet dafür, dass das Inserat gegen keinerlei rechtliche Vorgaben, nicht gegen das Ansehen des Auftragnehmers oder die guten Sitten verstößt, technischen Anforderungen genügt, er alle rechtlichen Bestimmungen einhält (z. B. das UWG, das UGB, die GewO, das MedienG, das StGB, Abgabe lt. GlücksspielG, etc.) und alle notwendigen Rechte inne- bzw. eingeräumt erhalten hat und daher Rechte Dritter (z. B. Immaterialgüterrechte wie Urheber-, Markenschutzrechtliche bei Fotos, Grafiken, Tonträger, Videobänder, usw.) nicht verletzt. Der Auftraggeber garantiert daher beispielsweise auch bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO bzw. § 6 Abs. 1 E-Commerce Gesetz (ECG) im Onlinebereich bzw. sonstige für den mobilen, digitalen, etc. Bereich geltende Gesetzesbestimmungen einzuhalten.
4.2.2. Sollte der Auftraggeber dieser Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, behält sich der Auftragnehmer vor, die Annahme des Inserats abzulehnen bzw. bei begründetem Verdacht eines Gesetzesverstoßes Namen und Anschrift des Auftraggebers auf Anfrage dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sowie den gem. § 14 Ab. 1 zweiter und dritter Satz UWG klagebefugten Einrichtungen mitzuteilen.
4.2.3. Der Auftragnehmer behält es sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht abzubilden (einschließlich des sofortigen Stopps einer bereits laufenden Werbekampagne). Er kann aus diesem Grund sowohl die Annahme eines Werbeauftrags ablehnen, als auch von rechtsverbindlich angenommenen zurücktreten.
4.2.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die sich im Zusammenhang mit einer beauftragten Veröffentlichung ergeben, vollständig schad- und klaglos zu halten. Bei Ansprüchen nach dem UWG gilt dies unabhängig davon, ob sie von Mitbewerbern des Auftraggebers oder des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Gerichtlich aufgetragene Veröffentlichungen sie sind nach dem jeweils anzuwendenden Anzeigenpreis zu ersetzen. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers umfasst insb. auch die volle Genugtuung für alle entstandenen Nachteile des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind zu einer entsprechenden Prüfung des Inserates oder dagegen vorgebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, rechtlich notwendige Adaptionen einer Einschaltung auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen.
4.3. Reklamationen
4.3.1. Beanstandungen aller Art sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen (Rügepflicht) nach Erhalt der Belegexemplare bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu erheben.
4.4. Aufbewahrung
4.4.1. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach dem Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Druckunterlagen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
4.5. Gewährleistung und Leistungsstörung
4.5.1. Für Fehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet. Wortkürzungen, die den Sinn der Anzeige nicht entstellen, behält sich der Verlag vor. Fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung für eventuelle Schäden, die durch Nichterscheinen eines Auftrages an einem bestimmten Tag (ausgenommen bei ausdrücklich vereinbarter Platzierung, etc.) bzw. durch Druckfehler entstehen, ab. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Jede weitergehende Haftung, z. B. für entgangenen Gewinn, Zinsverlust, Folgeschäden, Schäden Dritter, etc. ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für beschädigte oder verloren gegangene Daten und Dateien. Fälle höherer Gewalt (Verkehrs- und Betriebsstörungen, u.a.) sind seitens des Auftragnehmers nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf das volle Entgelt, wenn die zu veröffentlichende Werbung in angemessener Zeit nach Beseitigung der Störung veröffentlicht wird. Der Auftragnehmer ist zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Erst nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen oder Ablehnung der Nachbesserung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zu weiteren Ansprüchen (Preisminderung, Wandlung) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Jedenfalls ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach mit dem Betrag des Preises für den betreffenden Auftrag begrenzt.
4.6. Anzeigenpreise und Zahlungskonditionen
4.6.1. Es gelten die in den jeweils gültigen Anzeigenlisten für den jeweiligen Anzeigenbereich ausgewiesenen Tarife. Die Rechnung des Auftragnehmers ist 30 Tage nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Bezahlung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend
Laufende und weitere Aufträge des Säumigen können vom Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrages zurückgestellt werden. Kosten, die durch außergerichtliche oder gerichtliche Betreibung entstehen, gehen zu Lasten des Schuldners. Mit der Rechnung wird ein Beleg übermittelt. Dies gilt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung, z. B. bei mehreren Einschaltungen innerhalb eines Jahres. Der Rabatt wird nach Schluss der Laufzeit des Auftrages bzw. nach Ablauf der einjährigen Frist gutgeschrieben werden. Die Endabrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzufordern.
Zu den jeweils gültigen, in den Anzeigepreislisten enthaltenen Preisen hat der Auftraggeber zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben (z. B. Werbeabgabe, Umsatzsteuer, etc.) zu bezahlen.
Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Rechnung anerkannt.
Zwei Belege werden kostenlos geliefert. Der Verlag ist berechtigt, vor Durchführung des Auftrages und auch während der Laufzeit des Auftrages das Erscheinen oder weitere Anzeigen von der Vorauszahlung eines Betrages und dem Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
4.7. Fremdinserate
4.7.1. Inserate (auch in Beilagen) dürfen lediglich Eigenwerbezwecken dienen. Eine Weitergabe an Dritte, sohin Fremdinserate, bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei Zuwiderhandeln hat der Auftraggeber als verschuldensunabhängige Pönale den zweifachen Tarifwert der Buchung bei jedem Verstoß unverzüglich zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers (z. B. Schadenersatz) bleiben davon unberührt.
4.8. Agenturprovision
4.8.1. Leistungen, z. B. die eine 15%-ige Agentur- (Mittler-)Provision rechtfertigen, müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Damit abgegolten ist die Mittlerleistung selbst, die Übermittlung einer druckfertigen Unterlage bzw. elektronische Übermittlung des fertigen Sujets und die Übernahme des Delkredere und die Haftung für Copyright-Fragen.
4.9. Konkurs- oder Sanierungsverfahren
4.9.1. Bei Konkurs- oder Sanierungsverfahren entfällt jeglicher Nachlass.
4.10. Storno
4.10.1. Der Rücktritt des Auftraggebers von Aufträgen ist nur bis zum jeweiligen Anzeigenschluss möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Danach wird eine Stornogebühr in Höhe von 25% des Auftragsvolumens vereinbart.
Kosten, die durch Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie bestellter Druckunterlagen entstehen, sind gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.11. Immaterialgüterrechte
4.11.1. Das Eigentum und Rechte an Idee, Konzeption, Gestaltung, Layout, Titel, Text, Fotos, etc. an vom Auftragnehmer gestalteten Sujets verbleiben beim Auftragnehmer, sofern mit dem Auftraggeber im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
4.12. Geheimhaltung und Datenschutz
4.12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Informationen (z. B. Passwörter, Benutzernamen, Mediadaten, u.a.) absolut vertraulich zu behandeln, sicher aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Falls dies doch notwendig sein sollte, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Informationen nur an Personen weiterzugeben, die sich ihrerseits zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet haben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Für aus der Verletzung dieser Heimhaltungspflicht resultierende Schäden hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos (inkl. Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten).
4.13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
4.13.1. Als Erfüllungsort wird Wien vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtsübereinkommens vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das am Sitz des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Verbrauchergeschäfte gilt § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.
4.14. Sonstiges und salvatorische Klausel
4.14.1. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wie auch das Abgeben hiervon. Bei Unwirksamkeit von Teilen der AGB bleibt die Wirksamkeit des Rests unberührt. Die unwirksame Klausel wird dann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die ihr wirtschaftlich und in ihrer Intention am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall einer Lücke in den Bestimmungen.